Statuten

Vorbemerkung

Der Einfachheitshalber wird in diesem Dokument für Personen nur die männliche Form benutzt. Sie gilt jedoch sinngemäss auch für weibliche Personen.

Art. 1 Name
Unter dem Namen „Feuerwehrverein Regio Fraubrunnen“ (FWVRF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 3312 Fraubrunnen.

Kontaktadresse ist das jeweilige Domizil des Präsidenten.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt primär die Förderung der Kameradschaft zwischen den aktiven und den ehemaligen Angehörigen der Feuerwehr Fraubrunnen (AdF).

Dies kann wie folgt erzielt werden (nicht abschliessende Aufzählung):
- die Organisation und Mithilfe bei Anlässen
- die Pflege von erhaltenswertem Feuerwehrmaterial
- der Organisation von Ausflügen und Reisen

Der Verein fördert weiter die Festigung und Anhebung des Ansehens der Feuerwehr Fraubrunnen bei der Dorfbevölkerung und darüber hinaus. Er kann dazu Absprachen und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen suchen.

Der Verein koordiniert die Finanzen bestehend aus:
- Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
- Zinsen aus dem Vermögen des Vereins

- Erlöse aus den Aktivitäten des Vereins

- aus übrigen Einnahmen

Art. 3 Abgrenzung
Der Verein darf in keinem Fall direkten oder indirekten Einfluss auf die laufenden Geschäfte und Aktivitäten der Feuerwehr Fraubrunnen nehmen

Art. 4 Mitglieder
Es wird zwischen folgenden Mitgliederkategorien unterschieden:

Mitglieder: Angehörige der Feuerwehr Fraubrunnen und alle 
                   Feuerwehrinteressierte.
                  Das Mindestalter beträgt 18 Jahre, ausgenommen Mitglieder der 
                  Jugendfeuerwehr.
Gönner: können natürliche und juristische Personen werden, welche mit freiwilligen Beiträgen den Feuerwehrverein unterstützen möchten. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand.
Die Hauptversammlung wird orientiert.

Art. 6 Austritt
Mitglieder können durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand den Austritt zum Jahresende erklären. Die Austretenden haben die finanziellen Verpflichtungen des laufenden Jahres zu erfüllen und verlieren alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FWVRF nicht nachkommen, den Zwecken des Vereins störend entgegenwirken oder sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Art. 8 Rechtsfolge
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber. Ansprüche von Angehörigen an den Verein sind ausgeschlossen.

Art. 9 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich in ausserordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 10 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Kassenrevisoren

 

Art. 13 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung tritt zusammen:
- ordentlicherweise alljährlich im 1. Quartal des Jahres
- ausserordentlicherweise so oft, als es der Vorstand für nötig befindet
- ausserordentlicherweise, wenn dies ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand verlangt

Die Hauptversammlung kann bei aussergewöhnlichen Situationen auf Beschluss des Vorstandes auch auf schriftlichem Weg stattfinden.

Die Hauptversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:

- Genehmigung der Geschäftsführung mit gleichzeitiger Entlastung an den Vorstand.
- Genehmigung der Kassenführung mit gleichzeitiger Entlastung an den Kassier (Jahres- und Vermögensrechnung).
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des übrigen Vorstandes und der Kassenrevisoren
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern gemäss Art. 7

- Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte
- Behandlung von Mitgliederanträgen an die Hauptversammlung

- Statutenrevision
- Auflösung und Liquidation des Vereins

An der Hauptversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt.
Bei allen Beschlüssen der Hauptversammlung entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Der Präsident stimmt mit, bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Art. 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Mindestens ein Vorstandsmitglied sollte aktiver Angehöriger der Feuerwehr Fraubrunnen sein, um die Verbindung mit der Feuerwehr zu gewährleisten.

Folgende Funktionen sind zu besetzen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer

Der Vorstand so wie der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich in den übrigen Funktionen selbst.
Die Amtsdauer ist vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich


Folgende Funktionen sind zu besetzen:
Präsident
Vizepräsident
Sekretär
Kassier
Beisitzer

Der Vorstand so wie der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich in den übrigen Funktionen selbst.
Die Amtsdauer ist vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich

Art. 15 Unterschriftenregelung
Im Zahlungsverkehr unterzeichnet der Präsident oder der Kassier einzeln. Alle übrigen Geschäfte unterzeichnet der Präsident oder der Sekretär.

 

Art. 16 Kassenrevisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenrevisoren.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
Die Kassenrevisoren haben die Rechnung des Kassiers detailliert zu prüfen und mit den Quittungen und Belegen abzugleichen. Sie verfassen einen Revisorenbericht für die Hauptver­sammlung. Sie haben auch das Recht, jederzeit weitere Kontrollen durchzuführen.
Festgestellte Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand zu melden.

Art. 17 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Ordentlichen Mitgliederbeiträgen

- Gönnerbeiträgen
- Zinsen aus dem Vermögen des Vereins
- Allfälligen Erlösen aus den Aktivitäten des Vereins
- Übrigen Einnahmen

Art. 18 Ausgaben und Budget
Die Ausgaben des Vereins richten sich nach dem von der Hauptversammlung genehmigten Budget.
Für nicht budgetierte Ausgaben, im Sinne des Vereinszwecks, verfügt der Vorstand über eine Ausgabenkompetenz von Fr. 2000.-- / Jahr.

Art. 19 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins­vermögen.

Art. 20 Auflösung
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen an die Gemeinde Fraubrunnen zu überweisen, verbunden mit der Auflage, dass das Geld nur zweckgebunden für kameradschaftliche Anlässe innerhalb der Feuerwehr Fraubrunnen eingesetzt werden darf.

Art. 21 Entschädigungen
Generell bezahlt der Verein keine Entschädigungen, alle Arbeiten werden ehrenamtlich ausgeführt.

Art. 22 Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann jederzeit durch die Hauptversammlung, den Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

Art. 23 Fassung
Über alle in diesen Statuten nicht geregelten Angelegenheiten entscheidet die Hauptversammlung.


Art. 24 Anhänge
Angelegenheiten, welche einem ständigen Wandel unterworfen sind, werden in den Anhängen geregelt. Die Anhänge sind ebenfalls an der Hauptversammlung zu genehmigen.

Art. 25 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Versionen und treten nach erfolgter Genehmigung an der Hauptversammlung vom 14. März 2023 per sofort in Kraft.

Fraubrunnen, den 14. März 2023


Der Präsident                   Der Sekretär
 

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Samstag, 4. Mai 2024